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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22 (https://dejure.org/2022,19161)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.07.2022 - 1 M 79/22 (https://dejure.org/2022,19161)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - 1 M 79/22 (https://dejure.org/2022,19161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Zum Beförderungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (Wartezeit/Stehzeit)- Recht der Landesbeamten; Beförderung (SG-Nr. 1332 01)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG LSA § 22 Abs. 2 Nr. 4
    Beförderungsverbot bei einem Beamten ohne erforderliche Wartezeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 29/19

    Mindestfrist im Statusamt als Beförderungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Dass die Mindestwartezeit des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (juris: BG ST 2009) mit Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 prinzipiell auf zwei Jahre verlängert wurde, ist rechtlich nicht zu erinnern (Bestätigung vom OVG LSA, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 M 29/19 -).(Rn.10).

    Entgegen der Annahme der Beschwerde ist der Antragsteller daher schriftlich mit entsprechender Begründung dokumentiert bereits vorab unter dem 4. November 2021, im Übrigen auch hiernach im Auswahlvermerk vom 15. November unter laufender Nr. 2 unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Senates ( OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 M 29/19 - juris ) und dem dort in den Blick genommenen o. g. Kabinettsbeschluss "von der Auswahlentscheidung ausgenommen" worden.

    Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Amtes ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 M 29/19 - juris Rn. 10 f. [m. w. N.] ); für das Vorliegen abweichender Besonderheiten ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.

    Diese Mindestdienstzeit ist mithin mit dem Leistungsprinzip vereinbar, da dieser Zeitraum sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im zuletzt erreichten Beförderungsamt abzugeben ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 M 29/19 - juris Rn. 12 f. [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Im Hinblick auf den sowohl in den Vermerken vom 4. und 15. November 2021 jeweils unter laufender Nr. 2 (Bl. 2 [unten] und 6 [unten] der Beiakte A) als auch von dem Verwaltungsgericht in der Sache in Bezug genommenen und hier einschlägigen Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 ( vgl.: LT-Drs. 7/1091 vom 3. Januar 2017, Seite 2, vormals: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/starweb/PADOKA/servlet.starweb, nunmehr: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d1091aak.pdf ), der die Mindestwartezeit prinzipiell auf zwei Jahre verlängert hat, durfte der Antragsteller weder im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris [m. w. N.] ) am 15. bzw. 17. November 2021 noch zu dem von der Antragsgegnerin in Aussicht genommenen Beförderungstermin am 10. Dezember 2021 befördert werden.

    Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA (hier 8. Erfahrungsstufe: 5.487,31 ? monatlich) zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (98,32 ? monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg geltend machen könnten ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris ).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen ( BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23

    Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag;

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch als subjektives Recht, wenn er hier zum Tragen käme, dient jedenfalls nicht einer allgemeinen Fehler- bzw. Rechtmäßigkeitskontrolle der abschließend getroffenen (Aus-)Wahlentscheidung durch den unterlegenen Bewerber (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 1 M 79/22 -, juris Rn. 12).
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